Warum ich mich dermaßen für den Datenschutz und die Einhaltung der DSGVO einsetze?
Hier die Erklärung:
Der Schutz meiner (jeder!) persönlichen Daten sind ein Grundrecht!
So steht es in den Artikeln 8 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Und das ist auch richtig und gut so.
Ich zum Beispiel möchte nicht, dass die Daten, die ich meiner Autowerkstatt, meinem Handballverein oder meinem Physiotherapeuten gegeben habe, einfach so weitergegeben werden können oder dürfen.
Ich möchte nicht überraschenderweise Post von einem Autohändler, einem Sportausstatter oder einem Sanitätshaus erhalten, weil ein Unternehmen, ein Verein oder eine Organisation nachlässig oder fahrlässig mit meinen Daten umgegangen ist.
Ich möchte selbst entscheiden, was ich wem wann mitteile. Und ich möchte jederzeit wissen oder erfahren können, wer welche Daten von mir hat und wozu sie benutzt werden.
DAS ist jetzt meine Sichtweise als Privatmensch! Als „Verbraucher“.
Und jetzt kommen wir zur anderen Seite, den Organisationen, Unternehmen und Vereinen, die eben Daten von mir verarbeiten (= speichern).
Ja, verarbeiten MÜSSEN, weil sie anders gar nicht arbeiten können und mir als Kunde, Mitglied oder Patient gar nicht gerecht werden können.
Die „DSGVO“, die (unter anderem!) die Einhaltung der oben genannten Charta regelt, umfasst allein schon fast einhundert (100!) Seiten.
Hinzu kommen jede Menge weitere Gesetze (Landesdatenschutz, Bundesdatenschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht und mehr).
Ich gehe davon aus, dass fast alle Unternehmen, Organisationen und Vereine sich nur zu gerne an die DSGVO halten und ihr nachkommen möchten.
Denn sollten sie das nicht machen, drohen drastische Strafen seitens des Gesetzgebers.
Andererseits können viele Unternehmen die erforderlichen Ressourcen gar nicht bereitstellen.
Sei es aus Personalmangel oder aus finanziellen Beweggründen.
Und damit diese Organisationen, Unternehmen und Vereine das oben genannte Grundrecht jedes Einzelnen entsprechend behandeln können, sicher vor Strafen sind und trotzdem ihren Zweck verfolgen können, biete ich meine Dienste an.
„Alles neu macht der Mai.“
Gemeint war der Mai 2018, genauer der 25. Mai 2018.
Seit diesem Datum sind europaweit die Weichen im Datenschutzrecht neu gestellt.
An diesem Tag ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ganz Europa unmittelbar in Kraft getreten. Sie gilt daher seitdem auch für Vereine verbindlich.
Mit gleichem Datum wurde das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geändert. Jetzt ergänzt es die DSGVO nur noch.
Die Anzahl der auch von Vereinen zu beachtenden Vorschriften vervierfacht sich damit mal eben.
Deshalb: Verschaffen Sie sich jetzt einen genauen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen. Lassen Sie sich beraten, worauf Sie in Zukunft unbedingt achten sollten.
Die DSGVO hat Auswirkungen auf die EDV-Prozesse und auf viele andere Bereiche in Ihrem Verein, z.B. auch auf die Bereich Mitgliederwerbung und Meldung an Dachverbände.
Es müssen sämtliche Prozesse, die in irgendeiner Form Kontakt mit persönlichen Daten auslösen, auf den Prüfstand!
Seit dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese gesetzliche Regelung betrifft alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen (B2B)!
Was bedeutet die Empfangspflicht?
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Sie sicherstellen, dass:
– Eine dedizierte E-Mail-Adresse oder ein E-Rechnungseingangskanal für den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet ist.
– Die revisionssichere Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen gewährleistet ist, z. B. mit IT-Lösungen wie Lexware, Hornet Security oder DATEV Unternehmen Online.
– Die Lesbarkeit und Verarbeitung von Standardformaten wie ZUGFeRD (ab Version 2.1.1) und X-Rechnung sichergestellt ist.
– Interne Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe eingeführt und klar definiert sind.
Eine PDF-Rechnung ohne eingebettete strukturierte Daten (z. B. ZUGFeRD) gilt nicht als E-Rechnung, da sie nicht automatisiert verarbeitet werden kann.
AUCH WICHTIG: Eine Papierrechnung, die eingescannt wird oder eine Rechnung als PDF, die nicht revisionssicher verarbeitet wird, gilt NICHT als E-Rechnung!
Was passiert bei Nichtumsetzung?
Unternehmen, die ab dem Stichtag 01.01.2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren ernsthafte Folgen, wie:
– Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung.
– Der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Ebenso können empfindliche Konsequenzen (z. B. Zuschätzung) eintreten, wenn keine „Verfahrensdokumentation“ nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) existiert.
Sie sind kein Unternehmen, sondern nur ein Verein?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Sie der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen nachkommen:
Zum Beispiel wenn Sie zu den „gemeinnützigen Körperschaften“ zählen, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Die Verpflichtung zum VERSAND von E-Rechnungen tritt erst ab dem 01.01.2027 in Kraft. Bis spätestens 2028 müssen auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 800.000 auf das E-Rechnungsformat umgestellt haben.
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Warum ich mich dermaßen für den Datenschutz und die Einhaltung der DSGVO einsetze?
Hier die Erklärung:
Der Schutz meiner (jeder!) persönlichen Daten sind ein Grundrecht!
So steht es in den Artikeln 8 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Und das ist auch richtig und gut so.
Ich zum Beispiel möchte nicht, dass die Daten, die ich meiner Autowerkstatt, meinem Handballverein oder meinem Physiotherapeuten gegeben habe, einfach so weitergegeben werden können oder dürfen.
Ich möchte nicht überraschenderweise Post von einem Autohändler, einem Sportausstatter oder einem Sanitätshaus erhalten, weil ein Unternehmen, ein Verein oder eine Organisation nachlässig oder fahrlässig mit meinen Daten umgegangen ist.
Ich möchte selbst entscheiden, was ich wem wann mitteile. Und ich möchte jederzeit wissen oder erfahren können, wer welche Daten von mir hat und wozu sie benutzt werden.
DAS ist jetzt meine Sichtweise als Privatmensch! Als „Verbraucher“.
Und jetzt kommen wir zur anderen Seite, den Organisationen, Unternehmen und Vereinen, die eben Daten von mir verarbeiten (= speichern).
Ja, verarbeiten MÜSSEN, weil sie anders gar nicht arbeiten können und mir als Kunde, Mitglied oder Patient gar nicht gerecht werden können.
Die „DSGVO“, die (unter anderem!) die Einhaltung der oben genannten Charta regelt, umfasst allein schon fast einhundert (100!) Seiten.
Hinzu kommen jede Menge weitere Gesetze (Landesdatenschutz, Bundesdatenschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht und mehr).
Ich gehe davon aus, dass fast alle Unternehmen, Organisationen und Vereine sich nur zu gerne an die DSGVO halten und ihr nachkommen möchten.
Denn sollten sie das nicht machen, drohen drastische Strafen seitens des Gesetzgebers.
Andererseits können viele Unternehmen die erforderlichen Ressourcen gar nicht bereitstellen.
Sei es aus Personalmangel oder aus finanziellen Beweggründen.
Und damit diese Organisationen, Unternehmen und Vereine das oben genannte Grundrecht jedes Einzelnen entsprechend behandeln können, sicher vor Strafen sind und trotzdem ihren Zweck verfolgen können, biete ich meine Dienste an.
„Alles neu macht der Mai.“
Gemeint war der Mai 2018, genauer der 25. Mai 2018.
Seit diesem Datum sind europaweit die Weichen im Datenschutzrecht neu gestellt.
An diesem Tag ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ganz Europa unmittelbar in Kraft getreten. Sie gilt daher seitdem auch für Vereine verbindlich.
Mit gleichem Datum wurde das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geändert. Jetzt ergänzt es die DSGVO nur noch.
Die Anzahl der auch von Vereinen zu beachtenden Vorschriften vervierfacht sich damit mal eben.
Deshalb: Verschaffen Sie sich jetzt einen genauen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen. Lassen Sie sich beraten, worauf Sie in Zukunft unbedingt achten sollten.
Die DSGVO hat Auswirkungen auf die EDV-Prozesse und auf viele andere Bereiche in Ihrem Verein, z.B. auch auf die Bereich Mitgliederwerbung und Meldung an Dachverbände.
Es müssen sämtliche Prozesse, die in irgendeiner Form Kontakt mit persönlichen Daten auslösen, auf den Prüfstand!
Noch Fragen?
Sprechen Sie mich an.
Seit dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese gesetzliche Regelung betrifft alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen (B2B)!
Was bedeutet die Empfangspflicht?
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Sie sicherstellen, dass:
– Eine dedizierte E-Mail-Adresse oder ein E-Rechnungseingangskanal für den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet ist.
– Die revisionssichere Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen gewährleistet ist, z. B. mit IT-Lösungen wie Lexware, Hornet Security oder DATEV Unternehmen Online.
– Die Lesbarkeit und Verarbeitung von Standardformaten wie ZUGFeRD (ab Version 2.1.1) und X-Rechnung sichergestellt ist.
– Interne Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe eingeführt und klar definiert sind.
Eine PDF-Rechnung ohne eingebettete strukturierte Daten (z. B. ZUGFeRD) gilt nicht als E-Rechnung, da sie nicht automatisiert verarbeitet werden kann.
AUCH WICHTIG: Eine Papierrechnung, die eingescannt wird oder eine Rechnung als PDF, die nicht revisionssicher verarbeitet wird, gilt NICHT als E-Rechnung!
Was passiert bei Nichtumsetzung?
Unternehmen, die ab dem Stichtag 01.01.2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren ernsthafte Folgen, wie:
– Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung.
– Der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Ebenso können empfindliche Konsequenzen (z. B. Zuschätzung) eintreten, wenn keine „Verfahrensdokumentation“ nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) existiert.
Sie sind kein Unternehmen, sondern nur ein Verein?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Sie der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen nachkommen:
Zum Beispiel wenn Sie zu den „gemeinnützigen Körperschaften“ zählen, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Die Verpflichtung zum VERSAND von E-Rechnungen tritt erst ab dem 01.01.2027 in Kraft. Bis spätestens 2028 müssen auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 800.000 auf das E-Rechnungsformat umgestellt haben.