Sie bieten eine Leistung, ein Produkt oder einen Service an und haben eine Internetseite?
Dann fallen Sie definitiv unter die Bedingungen des §5 des DDG.
Und damit heißt es aufpassen, denn in diesem Paragraphen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Sie ein Impressum haben müssen und was in diesem Impressum enthalten sein muss.
Letzteres ist zwar von Berufszweig zu Berufszweig unterschiedlich, aber ein paar grundlegende Inhalte sind für alle und jeden verpflichtend!
Und wichtig zu wissen:
Ganz egal, wie klein oder wie aufwendig Ihre Internetseite gestaltet ist: Die Impressumspflicht gilt IMMER!
Auch wenn die ganze Internetpräsenz aus nur einer einzigen Seite mit Ihren Kontaktdaten besteht.
Und auch eine „Seite“ bei Facebook gilt mittlerweile als „Internetpräsenz“.
Und weil es ja in Deutschland nie einfach ist, reicht ein Impressum leider nicht mehr aus.
Da Sie (und/oder Ihr Provider) ja Daten Ihrer Webseitenbesucher „verarbeiten“, braucht es auch eine Datenschutzerklärung, die die Besucher darüber informiert, was mit ihren Daten passiert.
Auch das ist gesetzlich vorgeschrieben und geregelt, und zwar in der DSGVO im Artikel 13.
Man sollte das Fehlen einer oder beiden wichtigen Angaben auf Internetseiten nicht zu einfach nehmen:
Abgesehen von hohen Geldstrafen, wenn eine Behörde darüber „stolpert“, gibt es auch viele Anwaltskanzleien, die gezielt nach solchen Fehlern suchen und die Betreiber kostenpflichtig abmahnen und mit einer Unterlassungserklärung belegen.
Sprechen Sie mich ruhig an, wenn Sie denken, dass Ihre Webseite mal überprüft werden sollte.
Und hier mal zum Nachlesen:
Digitale-Dienste-Gesetz * (DDG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a)
die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um.
Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.[1]
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben werden.
Was bedeutet das für Sie?
Sind Sie Arbeitgeber? Beschäftigen Sie mehr als 50 Personen?
Dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Und da reicht es nicht, den Mitarbeitern mitzuteilen „Wenn ihr ein Problem habt, meldet euch bei mir.“.
Im „HinSchG“ ist ganz genau geregelt, wer unter „Arbeitgeber“ fällt; das Wort „Beschäftigte“ genau definiert und vor allem vorgeschrieben, wie eine Meldestelle auszusehen hat.
Warum ich mich dermaßen für den Datenschutz und die Einhaltung der DSGVO einsetze?
Hier die Erklärung:
Der Schutz meiner (jeder!) persönlichen Daten sind ein Grundrecht!
So steht es in den Artikeln 8 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Und das ist auch richtig und gut so.
Ich zum Beispiel möchte nicht, dass die Daten, die ich meiner Autowerkstatt, meinem Handballverein oder meinem Physiotherapeuten gegeben habe, einfach so weitergegeben werden können oder dürfen.
Ich möchte nicht überraschenderweise Post von einem Autohändler, einem Sportausstatter oder einem Sanitätshaus erhalten, weil ein Unternehmen, ein Verein oder eine Organisation nachlässig oder fahrlässig mit meinen Daten umgegangen ist.
Ich möchte selbst entscheiden, was ich wem wann mitteile. Und ich möchte jederzeit wissen oder erfahren können, wer welche Daten von mir hat und wozu sie benutzt werden.
DAS ist jetzt meine Sichtweise als Privatmensch! Als „Verbraucher“.
Und jetzt kommen wir zur anderen Seite, den Organisationen, Unternehmen und Vereinen, die eben Daten von mir verarbeiten (= speichern).
Ja, verarbeiten MÜSSEN, weil sie anders gar nicht arbeiten können und mir als Kunde, Mitglied oder Patient gar nicht gerecht werden können.
Die „DSGVO“, die (unter anderem!) die Einhaltung der oben genannten Charta regelt, umfasst allein schon fast einhundert (100!) Seiten.
Hinzu kommen jede Menge weitere Gesetze (Landesdatenschutz, Bundesdatenschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht und mehr).
Ich gehe davon aus, dass fast alle Unternehmen, Organisationen und Vereine sich nur zu gerne an die DSGVO halten und ihr nachkommen möchten.
Denn sollten sie das nicht machen, drohen drastische Strafen seitens des Gesetzgebers.
Andererseits können viele Unternehmen die erforderlichen Ressourcen gar nicht bereitstellen.
Sei es aus Personalmangel oder aus finanziellen Beweggründen.
Und damit diese Organisationen, Unternehmen und Vereine das oben genannte Grundrecht jedes Einzelnen entsprechend behandeln können, sicher vor Strafen sind und trotzdem ihren Zweck verfolgen können, biete ich meine Dienste an.
„Alles neu macht der Mai.“
Gemeint war der Mai 2018, genauer der 25. Mai 2018.
Seit diesem Datum sind europaweit die Weichen im Datenschutzrecht neu gestellt.
An diesem Tag ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ganz Europa unmittelbar in Kraft getreten. Sie gilt daher seitdem auch für Vereine verbindlich.
Mit gleichem Datum wurde das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geändert. Jetzt ergänzt es die DSGVO nur noch.
Die Anzahl der auch von Vereinen zu beachtenden Vorschriften vervierfacht sich damit mal eben.
Deshalb: Verschaffen Sie sich jetzt einen genauen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen. Lassen Sie sich beraten, worauf Sie in Zukunft unbedingt achten sollten.
Die DSGVO hat Auswirkungen auf die EDV-Prozesse und auf viele andere Bereiche in Ihrem Verein, z.B. auch auf die Bereich Mitgliederwerbung und Meldung an Dachverbände.
Es müssen sämtliche Prozesse, die in irgendeiner Form Kontakt mit persönlichen Daten auslösen, auf den Prüfstand!
Seit dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese gesetzliche Regelung betrifft alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen (B2B)!
Was bedeutet die Empfangspflicht?
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Sie sicherstellen, dass:
– Eine dedizierte E-Mail-Adresse oder ein E-Rechnungseingangskanal für den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet ist.
– Die revisionssichere Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen gewährleistet ist, z. B. mit IT-Lösungen wie Lexware, Hornet Security oder DATEV Unternehmen Online.
– Die Lesbarkeit und Verarbeitung von Standardformaten wie ZUGFeRD (ab Version 2.1.1) und X-Rechnung sichergestellt ist.
– Interne Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe eingeführt und klar definiert sind.
Eine PDF-Rechnung ohne eingebettete strukturierte Daten (z. B. ZUGFeRD) gilt nicht als E-Rechnung, da sie nicht automatisiert verarbeitet werden kann.
AUCH WICHTIG: Eine Papierrechnung, die eingescannt wird oder eine Rechnung als PDF, die nicht revisionssicher verarbeitet wird, gilt NICHT als E-Rechnung!
Was passiert bei Nichtumsetzung?
Unternehmen, die ab dem Stichtag 01.01.2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren ernsthafte Folgen, wie:
– Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung.
– Der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Ebenso können empfindliche Konsequenzen (z. B. Zuschätzung) eintreten, wenn keine „Verfahrensdokumentation“ nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) existiert.
Sie sind kein Unternehmen, sondern nur ein Verein?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Sie der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen nachkommen:
Zum Beispiel wenn Sie zu den „gemeinnützigen Körperschaften“ zählen, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Die Verpflichtung zum VERSAND von E-Rechnungen tritt erst ab dem 01.01.2027 in Kraft. Bis spätestens 2028 müssen auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 800.000 auf das E-Rechnungsformat umgestellt haben.
Um meine Webseite optimal für dich zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwende ich Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmst du der Verwendung von Cookies zu.
Auch ohne deine Zustimmung kannst du dich frei auf meiner Seite bewegen. Weitere Informationen erhältst du in meiner Datenschutzerklärung.OKNeinDatenschutzerklärung
Sie bieten eine Leistung, ein Produkt oder einen Service an und haben eine Internetseite?
Dann fallen Sie definitiv unter die Bedingungen des §5 des DDG.
Und damit heißt es aufpassen, denn in diesem Paragraphen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Sie ein Impressum haben müssen und was in diesem Impressum enthalten sein muss.
Letzteres ist zwar von Berufszweig zu Berufszweig unterschiedlich, aber ein paar grundlegende Inhalte sind für alle und jeden verpflichtend!
Und wichtig zu wissen:
Ganz egal, wie klein oder wie aufwendig Ihre Internetseite gestaltet ist: Die Impressumspflicht gilt IMMER!
Auch wenn die ganze Internetpräsenz aus nur einer einzigen Seite mit Ihren Kontaktdaten besteht.
Und auch eine „Seite“ bei Facebook gilt mittlerweile als „Internetpräsenz“.
Und weil es ja in Deutschland nie einfach ist, reicht ein Impressum leider nicht mehr aus.
Da Sie (und/oder Ihr Provider) ja Daten Ihrer Webseitenbesucher „verarbeiten“, braucht es auch eine Datenschutzerklärung, die die Besucher darüber informiert, was mit ihren Daten passiert.
Auch das ist gesetzlich vorgeschrieben und geregelt, und zwar in der DSGVO im Artikel 13.
Man sollte das Fehlen einer oder beiden wichtigen Angaben auf Internetseiten nicht zu einfach nehmen:
Abgesehen von hohen Geldstrafen, wenn eine Behörde darüber „stolpert“, gibt es auch viele Anwaltskanzleien, die gezielt nach solchen Fehlern suchen und die Betreiber kostenpflichtig abmahnen und mit einer Unterlassungserklärung belegen.
Sprechen Sie mich ruhig an, wenn Sie denken, dass Ihre Webseite mal überprüft werden sollte.
Und hier mal zum Nachlesen:
Digitale-Dienste-Gesetz * (DDG)
§ 5 Allgemeine Informationspflichten:
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a)
die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Haben SIE es auf dem Schirm?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um.
Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.[1]
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz sollen Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben werden.
Was bedeutet das für Sie?
Sind Sie Arbeitgeber? Beschäftigen Sie mehr als 50 Personen?
Dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.
Und da reicht es nicht, den Mitarbeitern mitzuteilen „Wenn ihr ein Problem habt, meldet euch bei mir.“.
Im „HinSchG“ ist ganz genau geregelt, wer unter „Arbeitgeber“ fällt; das Wort „Beschäftigte“ genau definiert und vor allem vorgeschrieben, wie eine Meldestelle auszusehen hat.
Haben Sie Fragen dazu? Dann sprechen Sie mich ruhig an.
Oder lesen Sie Sie sich schlau, hier der Link zum Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/HinSchG.pdf
Warum ich mich dermaßen für den Datenschutz und die Einhaltung der DSGVO einsetze?
Hier die Erklärung:
Der Schutz meiner (jeder!) persönlichen Daten sind ein Grundrecht!
So steht es in den Artikeln 8 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Und das ist auch richtig und gut so.
Ich zum Beispiel möchte nicht, dass die Daten, die ich meiner Autowerkstatt, meinem Handballverein oder meinem Physiotherapeuten gegeben habe, einfach so weitergegeben werden können oder dürfen.
Ich möchte nicht überraschenderweise Post von einem Autohändler, einem Sportausstatter oder einem Sanitätshaus erhalten, weil ein Unternehmen, ein Verein oder eine Organisation nachlässig oder fahrlässig mit meinen Daten umgegangen ist.
Ich möchte selbst entscheiden, was ich wem wann mitteile. Und ich möchte jederzeit wissen oder erfahren können, wer welche Daten von mir hat und wozu sie benutzt werden.
DAS ist jetzt meine Sichtweise als Privatmensch! Als „Verbraucher“.
Und jetzt kommen wir zur anderen Seite, den Organisationen, Unternehmen und Vereinen, die eben Daten von mir verarbeiten (= speichern).
Ja, verarbeiten MÜSSEN, weil sie anders gar nicht arbeiten können und mir als Kunde, Mitglied oder Patient gar nicht gerecht werden können.
Die „DSGVO“, die (unter anderem!) die Einhaltung der oben genannten Charta regelt, umfasst allein schon fast einhundert (100!) Seiten.
Hinzu kommen jede Menge weitere Gesetze (Landesdatenschutz, Bundesdatenschutz, Arbeitsrecht, Steuerrecht und mehr).
Ich gehe davon aus, dass fast alle Unternehmen, Organisationen und Vereine sich nur zu gerne an die DSGVO halten und ihr nachkommen möchten.
Denn sollten sie das nicht machen, drohen drastische Strafen seitens des Gesetzgebers.
Andererseits können viele Unternehmen die erforderlichen Ressourcen gar nicht bereitstellen.
Sei es aus Personalmangel oder aus finanziellen Beweggründen.
Und damit diese Organisationen, Unternehmen und Vereine das oben genannte Grundrecht jedes Einzelnen entsprechend behandeln können, sicher vor Strafen sind und trotzdem ihren Zweck verfolgen können, biete ich meine Dienste an.
„Alles neu macht der Mai.“
Gemeint war der Mai 2018, genauer der 25. Mai 2018.
Seit diesem Datum sind europaweit die Weichen im Datenschutzrecht neu gestellt.
An diesem Tag ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ganz Europa unmittelbar in Kraft getreten. Sie gilt daher seitdem auch für Vereine verbindlich.
Mit gleichem Datum wurde das bisherige deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geändert. Jetzt ergänzt es die DSGVO nur noch.
Die Anzahl der auch von Vereinen zu beachtenden Vorschriften vervierfacht sich damit mal eben.
Deshalb: Verschaffen Sie sich jetzt einen genauen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen. Lassen Sie sich beraten, worauf Sie in Zukunft unbedingt achten sollten.
Die DSGVO hat Auswirkungen auf die EDV-Prozesse und auf viele andere Bereiche in Ihrem Verein, z.B. auch auf die Bereich Mitgliederwerbung und Meldung an Dachverbände.
Es müssen sämtliche Prozesse, die in irgendeiner Form Kontakt mit persönlichen Daten auslösen, auf den Prüfstand!
Noch Fragen?
Sprechen Sie mich an.
Seit dem 01.01.2025 sind Unternehmen verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. Diese gesetzliche Regelung betrifft alle Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen (B2B)!
Was bedeutet die Empfangspflicht?
Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen Sie sicherstellen, dass:
– Eine dedizierte E-Mail-Adresse oder ein E-Rechnungseingangskanal für den Empfang von E-Rechnungen eingerichtet ist.
– Die revisionssichere Aufbewahrung der erhaltenen Rechnungen gewährleistet ist, z. B. mit IT-Lösungen wie Lexware, Hornet Security oder DATEV Unternehmen Online.
– Die Lesbarkeit und Verarbeitung von Standardformaten wie ZUGFeRD (ab Version 2.1.1) und X-Rechnung sichergestellt ist.
– Interne Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe eingeführt und klar definiert sind.
Eine PDF-Rechnung ohne eingebettete strukturierte Daten (z. B. ZUGFeRD) gilt nicht als E-Rechnung, da sie nicht automatisiert verarbeitet werden kann.
AUCH WICHTIG: Eine Papierrechnung, die eingescannt wird oder eine Rechnung als PDF, die nicht revisionssicher verarbeitet wird, gilt NICHT als E-Rechnung!
Was passiert bei Nichtumsetzung?
Unternehmen, die ab dem Stichtag 01.01.2025 keine E-Rechnungen empfangen können, riskieren ernsthafte Folgen, wie:
– Verzögerungen bei der Zahlungsabwicklung.
– Der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug.
Ebenso können empfindliche Konsequenzen (z. B. Zuschätzung) eintreten, wenn keine „Verfahrensdokumentation“ nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) existiert.
Sie sind kein Unternehmen, sondern nur ein Verein?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen auch Sie der Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen nachkommen:
Zum Beispiel wenn Sie zu den „gemeinnützigen Körperschaften“ zählen, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Die Verpflichtung zum VERSAND von E-Rechnungen tritt erst ab dem 01.01.2027 in Kraft. Bis spätestens 2028 müssen auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 800.000 auf das E-Rechnungsformat umgestellt haben.